1), es sei festzustellen, dass der Kläger gegen das Bundesgerichtsurteil betreffend Nach- und Strafsteuerentscheid wegen Verletzung von EMRK-Vorschriften beim Generalsekretär des Europarates zu Handen der Europäischen Kommission für Menschenrechte Beschwerde eingereicht habe (Ziff. 2) und die vorläufige Einstellung der Betreibung gegenüber dem Kläger sei aufrecht zu erhalten, bis die Beschwerde wegen EMRK-Verletzungen von der Europäischen Kommission für Menschenrechte definitiv entschieden sei (Ziff. 3). Das Obergericht nahm die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegen und wies sie ab. Aus den Erwägungen: 4.- Zunächst stellt sich die Frage des zulässigen Rechtsmittels.