Es sei die Aufhebung der vorläufigen Einstellung der Betreibung anzuordnen und die Klage abzuweisen. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Rekurs mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei festzustellen, dass der Kläger gegen das Bundesgerichtsurteil betreffend Nach- und Strafsteuerentscheid wegen Verletzung von EMRK-Vorschriften beim Generalsekretär des Europarates zu Handen der Europäischen Kommission für Menschenrechte Beschwerde eingereicht habe (Ziff.