Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger überbunden (Rechtsspruch Ziff. 4). Das Amtsgericht erwog, Verwaltungsgericht und Bundesgericht hätten die materiellrechtliche Begründetheit der negativen Feststellungsklage abschliessend verneint und die Rechtmässigkeit der umstrittenen Nach- und Strafsteuer festgestellt. Damit sei der vom Kläger beantragten definitiven Einstellung respektive Aufhebung der Betreibung durch das für den betreibungsrechtlichen Aspekt zuständige Amtsgericht jede Grundlage entzogen. Es sei die Aufhebung der vorläufigen Einstellung der Betreibung anzuordnen und die Klage abzuweisen.