Hierauf stellte das Amtsgericht fest, dass die umstrittenen Nach- und Strafsteuern (Fr. 57'450.80 und Fr. 97'660.--) gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern aufgrund von rechtskräftigen Veranlagungen geschuldet seien, und dass das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen habe (Rechtsspruch Ziff. 1). Die aufgrund des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten erfolgte vorläufige Einstellung der Betreibung wurde aufgehoben (Rechtsspruch Ziff. 2) und die beim Amtsgericht eingereichte Klage abgewiesen, soweit sie nicht bereits erledigt sei (Rechtsspruch Ziff. 3). Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger überbunden (Rechtsspruch Ziff.