85a SchKG ein. Diese wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht wies die vom Kläger dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab. Hierauf stellte das Amtsgericht fest, dass die umstrittenen Nach- und Strafsteuern (Fr. 57'450.80 und Fr. 97'660.--) gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern aufgrund von rechtskräftigen Veranlagungen geschuldet seien, und dass das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen habe (Rechtsspruch Ziff. 1).