Der zuständige Amtsgerichtspräsident verfügte, dass die fragliche Betreibung nach Eingang des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt X. vorläufig einzustellen sei. Ausgehend von seiner fehlenden sachlichen Zuständigkeit für die materiellrechtliche Beurteilung der in Betreibung gesetzten öffentlich-rechtlichen Forderung setzte das Amtsgericht dem Kläger Frist für die Einreichung einer Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und sistierte das vorliegende Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Entscheid. Innert der vom Amtsgericht gesetzten Frist reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein.