Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X. gegenüber dem Kläger sei einzustellen und mit der Gutheissung der Klageanträge aufzuheben oder einzustellen. Im Weiteren beantragte der Kläger im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 85a Abs. 2 SchKG die vorläufige Einstellung der Betreibung. Der zuständige Amtsgerichtspräsident verfügte, dass die fragliche Betreibung nach Eingang des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt X. vorläufig einzustellen sei.