ein u.a. mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der der Betreibung zugrunde liegende Einspracheentscheid betreffend Veranlagung einer Nach- und Strafsteuer gegenüber dem Kläger nicht rechtsgültig zugegangen und damit die Steuerveranlagung nicht rechtsgültig eröffnet worden sei, und es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten weder den Nachsteuerbetrag von Fr. 57'450.80 noch den Strafsteuerbetrag von Fr. 97'660.-- gemäss direkter Bundessteuer zu bezahlen habe. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X. gegenüber dem Kläger sei einzustellen und mit der Gutheissung der Klageanträge aufzuheben oder einzustellen.