In der Folge reichte der Kläger beim zuständigen Amtsgericht Klage im Sinne von Art. 85a SchKG ein u.a. mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der der Betreibung zugrunde liegende Einspracheentscheid betreffend Veranlagung einer Nach- und Strafsteuer gegenüber dem Kläger nicht rechtsgültig zugegangen und damit die Steuerveranlagung nicht rechtsgültig eröffnet worden sei, und es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten weder den Nachsteuerbetrag von Fr. 57'450.80 noch den Strafsteuerbetrag von Fr. 97'660.-- gemäss direkter Bundessteuer zu bezahlen habe.