Die Beklagte (Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) liess den Kläger für ausstehende Nach- und Strafsteuern betreiben. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge reichte der Kläger beim zuständigen Amtsgericht Klage im Sinne von Art.