{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-4_2003-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1391", "Checksum": "55dd1b43be3f4e54f2b0be91830be906"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 4", "2003 I Nr. 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 03.04.2003 11 03 4 (2003 I Nr. 55)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 03.04.2003 11 03 4 (2003 I Nr. 55)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 03.04.2003 11 03 4 (2003 I Nr. 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 85a SchKG. 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Er qualifiziert sich daher als Erledigungsentscheid im Sinne von § 104 Abs. 3 ZPO, der einzig mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 265 ZPO). Das eingelegte Rechtsmittel ist somit als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen. (...) 7.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf der Verletzung materiellen Rechts, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (§ 266 ZPO). Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sind gemäss § 270 ZPO neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen. Das umfassende Novenverbot führt dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat. Massgebend ist allein der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 270 ZPO). Die Anträge Ziff. 2 und 3 sind neu und daher unzulässig. Sie stehen zudem im Widerspruch zur kassatorischen Natur der Nichtigkeitsbeschwerde. Darauf ist somit nicht einzutreten. 8.- Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Beurteilung des klägerischen Antrags um Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung, welche das Hauptziel der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bildet (BGE 127 III 43 E. 4a). Diesbezüglich führte das Amtsgericht zutreffend aus, dass diesem Antrag mit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht der Boden entzogen wurde. Dass das Amtsgericht im Rechtsspruch die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. ... aufhob, diente lediglich der Klarstellung dieser Rechtslage, war an sich aber nicht notwendig, da diese Wirkung, wie erwähnt (E. 4), von Gesetzes wegen eintritt. Der Kläger legt nicht mit ausreichender Schlüssigkeit dar, inwiefern diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund gegeben sein soll. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers stellt denn auch über weite Stre-cken unzulässige appellatorische Kritik an den Urteilen des Verwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts dar, die gar nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten. Selbst wenn aber auf den Einwand des Klägers einzugehen wäre, das Bundesgerichtsurteil sei noch gar nicht rechtskräftig, da er es an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Strassbourg weitergezogen habe, erwiese sich dieser als unbegründet. Wie die Beklagte in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, handelt es sich bei EMRK-Urteilen um Feststellungsurteile, die den betroffenen Staat als Adressaten haben, aber innerstaatlich keine unmittelbaren Wirkungen entfalten, insbesondere keine Aufhebung eines angefochtenen Entscheids damit verbunden ist. Damit bewirkt die EMRK-Beschwerde keine Sistierung oder aufschiebende Wirkung hinsichtlich eines innerstaatlichen Verfahrens, und es ist auch nicht angezeigt, der Entscheidung im hierarchischen Gefüge der landesrechtlichen Normen eine bestimmte Position einzuräumen (Villiger, Handbuch der europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 231 f.). Mit anderen Worten ändert der Weiterzug an die Europäische Kommission für Menschenrechte nichts an der Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. I. Kammer, 3. April 2003 (11 03 4) |"}