Es hätte sogar gegen die Verhandlungsmaxime verstossen, hätte es trotz den konkreten Vorbringen einfach auf statistische Werte abgestellt, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass diese ganz erheblich vom konkreten Einzelfall abweichen können. Der Kläger kann nun im Appellationsverfahren nicht einfach die statistischen Werte als massgebend heranziehen, nachdem die konkrete Bemessung der von ihm für die Hausarbeit aufgewendeten Zeit einen geringeren Wert ergeben hat. I. Kammer, 21. Januar 2004 (11 03 40) |