Da der Kläger vor Amtsgericht den Umfang seiner Hausarbeiten ganz konkret und minutiös vorgetragen hatte, musste das Amtsgericht diesen Sachverhalt überprüfen. Demzufolge errechnete es zu Recht aufgrund der konkreten Verhältnisse die tatsächlichen Arbeitsaufwendungen. Es hätte sogar gegen die Verhandlungsmaxime verstossen, hätte es trotz den konkreten Vorbringen einfach auf statistische Werte abgestellt, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass diese ganz erheblich vom konkreten Einzelfall abweichen können.