Das Bundesgericht hielt aber, wie die Beklagte richtig ausführt, nirgends fest, dass die Bemessung der einzelnen Arbeiten bloss noch aufgrund dieser Statistik erstellt werden dürfe. Auch wenn es sich gemäss Lehre und Rechtsprechung um einen sog. normativen Schaden handelt, hat der Verletzte zu beweisen, dass er überhaupt Hausarbeiten ausgeführt hat. Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, kann der Umfang entweder abstrakt resp. unter begründeter Anwendung von Statistiken oder konkret ermittelt werden. Da der Kläger vor Amtsgericht den Umfang seiner Hausarbeiten ganz konkret und minutiös vorgetragen hatte, musste das Amtsgericht diesen Sachverhalt überprüfen.