Im ersten Falle müsse der Sachrichter erklären, inwiefern eine solche statistische Angabe mehr oder weniger der Sachlage des vorliegenden Falles entspreche. Als geeignete Statistik für die Bemessung der Hausarbeiten empfahl das Bundesgericht die SAKE (Schweizerische Arbeitskräfte-Erhebung), welche periodisch vom Bundesamt für Statistik durchgeführt werde. Das Bundesgericht hielt aber, wie die Beklagte richtig ausführt, nirgends fest, dass die Bemessung der einzelnen Arbeiten bloss noch aufgrund dieser Statistik erstellt werden dürfe.