Im Prozess war u.a. streitig, wie der Haushaltschaden zu bemessen sei. Aus den Erwägungen: Bezüglich der Definition des Haushaltsschadens kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden. Was die Bemessung der für Hausarbeit erforderlichen Zeit betrifft, hält das Bundesgericht entgegen der Auffassung des Klägers in BGE 129 III 152 ff. (Pra 2003 Nr. 69 E. 4.2.1) ausdrücklich fest, dass diese entweder abstrakt erfolgen könne oder konkret durch die effektiv geleistete Arbeit. Im ersten Falle müsse der Sachrichter erklären, inwiefern eine solche statistische Angabe mehr oder weniger der Sachlage des vorliegenden Falles entspreche.