Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Klägerin auch bei ge-nügender Aufklärung über das (nach dem Experten ohnehin als eher gering einzuschätzen-de) Risiko einer Verletzung des Nervus radialis superficialis zum Eingriff entschlossen hätte. Sie vermag denn auch nicht glaubhaft darzutun, dass sie bei gehöriger Aufklärung in einen Entscheidkonflikt geraten wäre bzw. sich ernsthaft die Frage gestellt hätte, ob sie ihre Einwil-ligung erteilen solle oder nicht (BVR 2003 S. 62 f.). Unter diesen Umständen darf auf hypo-thetische Einwilligung der Klägerin zur Operation vom 23. Januar 1996 geschlossen werden.