Auch in der Krankengeschichte ihres damaligen Hausarztes ist vermerkt, dass wegen Dislokation am 23. Januar 1996 ein Fixateur externe erfolge. Damit aber steht fest, dass das Therapieziel mit der konservativen Behandlung hier nicht erreicht werden konnte, weshalb schliesslich die operative Methode in Betracht gezogen werden musste. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Klägerin auch bei ge-nügender Aufklärung über das (nach dem Experten ohnehin als eher gering einzuschätzen-de) Risiko einer Verletzung des Nervus radialis superficialis zum Eingriff entschlossen hätte.