Zudem ist davon auszugehen, dass es an einer ernsthaft in Betracht kommenden erfolgversprechenden Alternativbehand-lung fehlte. Es zeigte sich, dass die am 14. Januar 1996 vorgenommene Gipsfixation den Bruch nicht zu stabilisieren vermochte. Der Hausarzt überwies die Klägerin in der Folge an den Beklagten als Spezialist für orthopädische Chirurgie. Der Beklagte untersuchte die Klä-gerin am 16. Januar 1996, und hielt fest, obwohl eine kleine Trümmerzone mit Einstauchung bestehe und die physiologisch 10 Grad volare Kippung nicht erreicht werde, glaube er, dass wenn die Repositionsstellung gehalten werden könne, ein durchaus gutes Resultat in Aus-sicht stehe.