Hätte sie damals schon gewusst, dass die Gefahr einer bleibenden Nervenverletzung beste-he, hätte sie dem Eingriff nicht zugestimmt. Hätte sie weiter gewusst, dass die konventionelle Methode (Gipsverband usw.) quasi gleichwertig mit der operativen Methode sei, dafür aber keine Operationsgefahren bestünden, hätte sie bei korrekter Aufklärung einem Eingriff nicht zugestimmt. 4.2.2. Wie erwähnt, steht fest und ist unbestritten, dass Dr.med. Y. 1990 erfolgreich die gleiche Operation bei der Klägerin vorgenommen hat wie der Beklagte am 23. Januar