BVR 2003 S. 62). 4.2.1. Nach Auffassung der Vorinstanz entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Klägerin angesichts des Erfolgs der ersten Operation am rechten Arm auch in jene des linken Arms eingewilligt hätte. Die Klägerin macht dagegen geltend, sie habe nicht ge-wusst, welche Gefahr diese Operation beinhalte. Dr. Y. habe sie darüber nicht aufgeklärt. Hätte sie damals schon gewusst, dass die Gefahr einer bleibenden Nervenverletzung beste-he, hätte sie dem Eingriff nicht zugestimmt.