BVR 2003 S. 59). Die hypothetische Einwilligung darf nicht leichthin angenommen werden. In der Doktrin werden als Kriterien genannt zeitliche und sachliche Dringlichkeit des Eingriffs, die vitale Indikation für den Eingriff sowie das Feh-len einer ernsthaft in Betracht kommenden, erfolgversprechenden Alternativbehandlung (BVR 2003 S. 60 E. 6c). Die betroffene Person hat glaubhaft darzulegen, dass sie sich bei gehöriger Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte (Gattiker, a.a.O., S. 174; Robert Geisseler, Aufklärungspflicht des Arztes, in: Haftpflicht - und Versicherungs-rechtstagung 1995, S. 171; BVR 2003 S. 62).