Massgebend ist mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht viel-mehr, wie sich die in Frage stehende Person unter den konkreten Umständen verhalten hät-te. Vom Patienten kann verlangt werden, dass er glaubhaft macht oder zumindest behauptet, weshalb er auch bei gehöriger Aufklärung die Einwilligung zur Vornahme des Eingriffs ver-weigert hätte. Im Falle fehlender Mitwirkung kann nach objektiviertem Massstab darauf ab-gestellt werden, ob die Ablehnung des Eingriffs vom Standpunkt eines vernünftigen Patien-ten aus unverständlich gewesen wäre (BGE vom 10.10.2002 S. 3 E. 3.1 [4P.139/2002]; BGE 117 Ib 209; Pra 2000 Nr. 28 S. 167 f.; BVR 2003 S. 59).