4.2. Liegt keine Einwilligung des Patienten vor, ist der Arzt beweispflichtig, dass der Patient auch eingewilligt hätte, wenn er über die Risiken aufgeklärt worden wäre. Der Beweis dafür obliegt dem Arzt, wobei bei der Beurteilung der Hypothese nicht darauf abzustellen ist, ob eine vernünftige besonnene Patientin bzw. ein Patient nach erfolgter Aufklärung die Ein-willigung verweigert hätte. Massgebend ist mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht viel-mehr, wie sich die in Frage stehende Person unter den konkreten Umständen verhalten hät-te.