nicht hingewiesen hat. Wie es sich mit der Risikoaufklärung im vorliegenden Fall verhält, mag indessen dahingestellt bleiben, ist doch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beklagte auf hypothe-tische Einwilligung der Klägerin berufen kann, weshalb auch auf die Einvernahme von Dr. Y. verzichtet werden kann. 4.2. Liegt keine Einwilligung des Patienten vor, ist der Arzt beweispflichtig, dass der Patient auch eingewilligt hätte, wenn er über die Risiken aufgeklärt worden wäre.