Sie dürf-te daher zumindest hinsichtlich Art und Folgen des medizinischen Eingriffs ein gewisses Vorwissen gehabt haben, weshalb der Beklagte diesbezüglich nicht in allen Einzelheiten informieren musste (BGE 117 Ib 204). Ob sie damals aber auch Kenntnis von den mit dem Eingriff verbundenen Risiken insbesondere der Möglichkeit einer Nervenverletzung hatte, die nach Auffassung des Gutachters zwar eher gering ist, aber immer besteht und jedem erfah-renen orthopädischen Chirurgen bekannt ist, ist unklar, bestreitet doch die Klägerin eine ge-hörige Aufklärung durch Dr. Y. Immerhin ergibt sich aus den Vorbringen des Beklagten, dass er selbst seine Patientin auf das Risiko einer Nervenverletzung