BGE 117 Ib 205 E. 3c). Zum Vornherein unbe-helflich ist daher der Hinweis des Beklagten auf die Eintragung in der Krankengeschichte vom 19. Januar 1996, worin er festhielt: "Wir beschliessen deshalb die nochmalige geschlos-sene Reposition der Fraktur mittels Minifixateur extern". Fest steht, dass Dr.med. Y. bereits 1990 die gleiche Operation am rechten Handgelenk der Klägerin vorgenommen hat. Sie dürf-te daher zumindest hinsichtlich Art und Folgen des medizinischen Eingriffs ein gewisses Vorwissen gehabt haben, weshalb der Beklagte diesbezüglich nicht in allen Einzelheiten informieren musste (BGE 117 Ib 204).