Monika Gattiker, Die Widerrechtlichkeit des ärztlichen Eingriffs nach schweizerischem Zivilrecht, Zürich 1999, S.178 f.). (¿) Unbestritten geht aus der Krankengeschichte nicht hervor, dass der Beklagte die Klä-gerin über die Operation aufgeklärt hat. Ohnehin würde nur ein ausführlicher Hinweis mit Angaben u.a. zu Ort und Zeit der Aufklärung, stichwortartige Zusammenfassung des Ge-sprächs etc. Beweis für eine genügende Aufklärung schaffen (Wolfgang Wiegand, Die Auf-klärungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung, in: Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 152 und 199 f.; Roggo, a.a.O., S. 211 f.; BGE 117 Ib 205 E. 3c).