Der wichtigste Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung der be-troffenen Person. Eine gültige Einwilligung setzt voraus, dass die Patientin oder der Patient über Inhalt, Folgen und Risiken der medizinischen Massnahme hinreichend aufgeklärt wor-den ist (BGE vom 28.4.2003 S. 7 E. 4.1 [4P.265/2002]; BGE 119 II 458 E. 2a = Pra 84 Nr. 72 S. 235; 117 Ib 200). Der Arzt hat die gehörige Aufklärung und Einwilligung des Patienten zu beweisen (BGE 117 Ib 202).