Aus den Erwägungen: 4.- Streitig ist, ob der Beklagte seine Aufklärungspflicht verletzt hat oder nicht. 4.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein chirurgischer Ein-griff, wie er an der Klägerin vorgenommen wurde, einen Eingriff in die körperliche Integrität dar, der als Verletzung eines absoluten Rechtsgutes gilt, sofern er nicht durch einen Recht-fertigungsgrund gedeckt ist. Der wichtigste Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung der be-troffenen Person.