Die Klägerin zog sich anlässlich eines Sturzes eine Radiusfraktur an der linken Hand zu. Sie wurde vom Beklagten (Spezialist für orthopädische Chirurgie) operiert. Der Beklagte verletzte dabei einen Nerv. Der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragte Privatgutachter Prof.Dr.med. X. attestierte der Klägerin eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin forderte vom Beklagten eine Entschädigung für den Haushaltsführungsschaden sowie eine Genugtuung. Das Amtsgericht und das Obergericht wiesen die Klage ab. Aus den Erwägungen: 4.- Streitig ist, ob der Beklagte seine Aufklärungspflicht verletzt hat oder nicht.