{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-37_2003-10-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1451", "Checksum": "40ef287fff9a2284b57fec9f793160b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 37", "2004 I Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 14.10.2003 11 03 37 (2004 I Nr. 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 14.10.2003 11 03 37 (2004 I Nr. 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 14.10.2003 11 03 37 (2004 I Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 ff. OR. 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Hätte sie weiter gewusst, dass die konventionelle Methode (Gipsverband usw.) quasi gleichwertig mit der operativen Methode sei, dafür aber keine Operationsgefahren bestünden, hätte sie bei korrekter Aufklärung einem Eingriff nicht zugestimmt. 4.2.2. Wie erwähnt, steht fest und ist unbestritten, dass Dr.med. Y. 1990 erfolgreich die gleiche Operation bei der Klägerin vorgenommen hat wie der Beklagte am 23. Januar 1996. Streitig ist dagegen insbesondere, ob die Klägerin damals über das mit dem Eingriff verbun-dene Risiko einer Nervenverletzung aufgeklärt worden war. Dies mag hier indessen dahin-gestellt bleiben. Entscheidend für die Annahme hypothetischer Einwilligung sind die objekti-ven und subjektiven Umstände, die Anlass für den streitigen Eingriff waren (Geisseler, a.a.O., S. 170). Im vorliegenden Fall sprechen für hypothetische Einwilligung, dass der Ein-griff wegen der Gefahr einer weiteren Verschiebung des gebrochenen Knochens bzw. einer Fehlstellung zeitlich und sachlich relativ dringlich war. So wurde die Klägerin denn auch un-bestritten als Notfall zur Operation in der Klinik Z. angemeldet. Zudem ist davon auszugehen, dass es an einer ernsthaft in Betracht kommenden erfolgversprechenden Alternativbehand-lung fehlte. Es zeigte sich, dass die am 14. Januar 1996 vorgenommene Gipsfixation den Bruch nicht zu stabilisieren vermochte. Der Hausarzt überwies die Klägerin in der Folge an den Beklagten als Spezialist für orthopädische Chirurgie. Der Beklagte untersuchte die Klä-gerin am 16. Januar 1996, und hielt fest, obwohl eine kleine Trümmerzone mit Einstauchung bestehe und die physiologisch 10 Grad volare Kippung nicht erreicht werde, glaube er, dass wenn die Repositionsstellung gehalten werden könne, ein durchaus gutes Resultat in Aus-sicht stehe. Die Fraktur bedürfe der engen radiologischen Kontrollen und je nach Verlauf eben doch einer Retention mittels Minifixateur externe. Daraus geht hervor, dass der Beklag-te durchaus zuerst eine konservative Behandlung der distalen Radiusfraktur anstrebte. Die am 19. Januar 1996 erfolgte radiologische Kontrolle zeigte einen mässigen Repositionsver-lust, weil die dorsale Stauchungszone zu wenig stabil war. Dadurch kam es zu einem deutli-chen Einsinken des Radiusstylloides, weshalb die geschlossene Reposition beschlossen wurde. Auch in der Krankengeschichte ihres damaligen Hausarztes ist vermerkt, dass wegen Dislokation am 23. Januar 1996 ein Fixateur externe erfolge. Damit aber steht fest, dass das Therapieziel mit der konservativen Behandlung hier nicht erreicht werden konnte, weshalb schliesslich die operative Methode in Betracht gezogen werden musste. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Klägerin auch bei ge-nügender Aufklärung über das (nach dem Experten ohnehin als eher gering einzuschätzen-de) Risiko einer Verletzung des Nervus radialis superficialis zum Eingriff entschlossen hätte. Sie vermag denn auch nicht glaubhaft darzutun, dass sie bei gehöriger Aufklärung in einen Entscheidkonflikt geraten wäre bzw. sich ernsthaft die Frage gestellt hätte, ob sie ihre Einwil-ligung erteilen solle oder nicht (BVR 2003 S. 62 f.). Unter diesen Umständen darf auf hypo-thetische Einwilligung der Klägerin zur Operation vom 23. Januar 1996 geschlossen werden. Der Beklagte haftet somit nur, wenn er sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hat. I. Kammer, 14. Oktober 2003 (11 03 37) |"}