104 Abs. 1 OR) ab diesem Datum geschuldet sind. Nachdem nicht bestritten ist, dass die Rechnungen im Zeitpunkt der Rechnungstellung an die Beklagte bezahlt waren (3.7.2002 bzw. 7.10.2002), sind die Zinse ab den geltend gemachten Daten geschuldet. I. Kammer, 11. Juli 2003 (11 03 32) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 11. November 2003 abgewiesen.) |