Nach dem Gesagten hat die Beklagte dem Kläger Räumungskosten von Fr. 69'624.45 zu ersetzen. Die Beklagte musste das Areal innert 20 Tagen nach Zustellung des Ausweisungsentscheids vom 30. Oktober 2001 räumen und verlassen. Ab diesem Zeitpunkt befand sie sich nach Art. 103 OR "räumungsmässig" in Verzug. Der Verzug bezüglich der effektiv angefallenen Vollstreckungskosten trat indes erst mit dem Tag der Bezahlung der Rechnungen für die Räumung ein, weshalb die Verzugszinsen von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ab diesem Datum geschuldet sind.