Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gesuch rechtsgenüglich substanziiert. Die vorgebrachten Tatsachen und die aufgelegten Rechnungen und weiteren Urkunden versetzen das Gericht und die Be-klagte in die Lage, das Gemeinte sofort zu erfassen und dazu Stellung zu nehmen (Stu-der/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 70 ZPO). Da die Beklagte verhalten war, das Areal zu räumen, liegt es an ihr, beim Gericht begründete Zweifel zu wecken, dass die vom Kläger geltend gemachten Rechnungen nicht im Zusammenhang mit der Räumung stehen. Eine allgemeine Bestreitung genügt nicht. 6.- (¿) 7.- Nach dem Gesagten hat die Beklagte dem Kläger Räumungskosten von Fr. 69'624.45 zu ersetzen.