Die Beklagte bestreitet generell, dass sich die im Gesuch aufgeführten Rechnungen auf die Räumung bezogen hätten. Mangels rechtsgenüglicher Substanziierung im Gesuch sei es ihr nicht möglich, diese Rechnungen substanziiert zu bestreiten. Gestützt auf den Ausweisungsentscheid hat der Kläger einen umfassenden Ersatzan-spruch. Bei der Räumung durfte einzig kein unnötiger Aufwand auf Kosten der Beklagten be-trieben werden, was von der Beklagten hier auch nicht behauptet wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gesuch rechtsgenüglich substanziiert.