O., N 3 zu § 236 ZPO). Stehen die Kosten der Ersatzvornahme oder des polizeilichen Zwangsvollzugs bei Erlass des Vollstreckungsentscheids nicht fest, kann der Berechtigte vom Vollstreckungsrichter eine Entscheidsergänzung verlangen. Er hat dann ei-nen definitiven Rechtsöffnungstitel in Händen, um sich die regelmässig von ihm vorzuschies-senden Kosten ersetzen zu lassen. Auf die Entscheidsergänzung sind die Regeln des sum-marischen Verfahrens sinngemäss anwendbar (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 302 ZPO; § 299 ZPO).