Das Ausweisungsverfahren ist Erkenntnis- und zugleich Vollstreckungsverfahren. Die Ausweisung von Mietern und Pächtern geschieht im Befehlsverfahren (§ 226 ZPO). Das Dispositiv des Befehlsentscheids enthält bei Gutheissung des Begehrens auch die Vollstreckungsanordnung (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1, 4 zu § 226 ZPO), welche so formuliert ist, dass der Gesuchsteller bei Missachtung des Befehls ohne weitere richterliche Massnahme den gutgeheissenen Anspruch vollstrecken lassen kann (Stu-der/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 236 ZPO).