Der Kläger verlangte daraufhin bei der Kantonspolizei die polizeiliche Vollstreckung des Ausweisungsentscheids. Da die Beklagte dem Kläger die entstandenen Kosten nicht freiwillig ersetzte, gelangte dieser an das Obergericht, welches den Ausweisungsent-scheid erlassen hatte, und verlangte, die Beklagte sei in Ergänzung des Ausweisungsent-scheids zum Ersatz der Räumungskosten zu verpflichten. Das Obergericht hiess das Gesuch gut. Aus den Erwägungen: 4.- Der Kläger verlangt die Ergänzung des Ausweisungsentscheids vom 30. Oktober 2001. Das Ausweisungsverfahren ist Erkenntnis- und zugleich Vollstreckungsverfahren.