| | Entscheid: | §§ 226 und 302 Abs. 2 ZPO. Vollstreckungskosten, die bei Erlass des Ausweisungsentscheids noch nicht feststehen, hat die Instanz, die den Befehlsentscheid erlassen hat, in Form einer Entscheidsergänzung festzusetzen. ====================================================================== Das Obergericht verpflichtete (im Rekursverfahren) die Beklagte, ein Gewerbegebäude mit Lagerplatz innert 20 Tagen zu räumen und zu verlassen. Die Beklagte kam diesem Befehl nicht nach. Der Kläger verlangte daraufhin bei der Kantonspolizei die polizeiliche Vollstreckung des Ausweisungsentscheids.