§ 98 Abs. 2 ZPO schliesst eine "Klageänderung" vor zweiter Instanz aus. Da eine eigentliche Klageänderung nie möglich ist und Absatz 2 im Gegensatz zu Absatz 1 steht, verbietet § 98 Abs. 2 ZPO zweitinstanzlich jegliche Änderung der Rechtsbegehren (Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergän-zungen zum Luzerner Zivilprozess, Kriens 2002, N 1 zu § 247 ZPO). Jederzeit und in erster wie in zweiter Instanz möglich ist indessen eine Einschränkung der Rechtsbegehren (§ 98 Abs. 3 ZPO). I. Kammer, 16. Mai 2003 (11 03 2) |