Botschaft des Regierungsrates vom 8.5.1992 zum Entwurf der ZPO, S. 24 § 97). Dagegen ist eine Änderung oder Ergänzung der Rechtsbegehren (im Sinne eines Mehr oder eines Anderen) innerhalb des Klagefundaments erstinstanzlich bis zum Parteivor-trag an der Hauptverhandlung gestattet, wenn der gleiche Richter zuständig sowie die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist (§ 98 Abs. 1 ZPO). Die ZPO bezeichnet diese Änderung der Rechtsbegehren ebenfalls als "Klageänderung" (Überschrift von § 98 ZPO). § 98 Abs. 2 ZPO schliesst eine "Klageänderung" vor zweiter Instanz aus.