Zulässigkeit der Klageänderung und der Änderung der Rechtsbegehren. ====================================================================== Eine Klageänderung im eigentlichen Sinne liegt vor, wenn der Kläger neue Rechtsbe-gehren stellt, die nicht auf dem gleichen Klagegrund (Klagefundament), das heisst nicht auf dem ursprünglich vorgetragenen Sachverhalt beruhen. Eine solche Klageänderung ist nie zulässig (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 98 ZPO; LGVE 1987 I Nr. 6; Botschaft des Regierungsrates vom 8.5.1992 zum Entwurf der ZPO, S. 24 § 97).