Es steht der appellierenden Partei zwar frei, nicht die ganze ursprüngliche Forderung vor die zweite Instanz zu bringen. Nach dem Gesagten kann sie damit jedoch nicht erreichen, dass dabei an die Stelle des Verhandlungsgrundsatzes der Untersuchungsgrundsatz tritt. I. Kammer, 24. März 2004 (11 03 23) |