Wäre das nicht so, würde die prozessual vorgesehene Funktion der Appellationsinstanz als Überprüfungsinstanz so verändert, dass sie den ihr gesetzgeberisch zugewiesenen Auftrag in entscheidender Weise nicht mehr erfüllen könnte, sondern den arbeitsrechtlichen Streit in Beachtung anderer Verfahrensregeln (als für die erste Instanz massgebend waren) erstmals beurteilen müsste. Das widerspricht dem System der in der ZPO geregelten Rechtsmittelordnung. Es steht der appellierenden Partei zwar frei, nicht die ganze ursprüngliche Forderung vor die zweite Instanz zu bringen.