zu §§ 245-290, N 1 zu § 245 und N 1 zu § 246 ZPO). Daraus folgt, dass der erstinstanzliche Prozess appellationsweise auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (vgl. § 98 Abs. 2 ZPO) nur auf der Grundlage fortgesetzt werden kann, die für das Verfahren erster Instanz massgebend war. Wäre das nicht so, würde die prozessual vorgesehene Funktion der Appellationsinstanz als Überprüfungsinstanz so verändert, dass sie den ihr gesetzgeberisch zugewiesenen Auftrag in entscheidender Weise nicht mehr erfüllen könnte, sondern den arbeitsrechtlichen Streit in Beachtung anderer Verfahrensregeln (als für die erste Instanz massgebend waren) erstmals beurteilen müsste.