Das wäre widersinnig (vgl. BGE 100 II 359 f.). Bei der Appellation handelt es sich um ein echtes Rechtsmittel im Sinne einer Überprüfung und Verbesserung der angefochtenen Entscheidung. Innerhalb der durch das Antragsprinzip bestimmten Grenzen sind grundsätzlich alle Verfahrensfragen des erstinstanzlichen Prozesses und die materielle Entscheidung einer selbständigen Prüfung zugänglich (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 Vorbem. zu §§ 245-290, N 1 zu § 245 und N 1 zu § 246 ZPO).