, N 23 zu Art. 343 OR mit zahlreichen Verweisen), bleibt hinsichtlich der Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 343 Abs. 4 OR) ohne Einfluss, dass der Kläger seine Forderung auf einen Betrag reduzierte, der unter Fr. 30000.-- liegt. Wollte man anders entscheiden, hätte es die appellierende Partei in der Hand, durch einen entsprechenden Antrag den Streitwert auf Fr. 30000.-- oder weniger herabzusetzen und damit ein für sie ungünstiges Urteil erster Instanz im Rechtsmittelverfahren, unter Hinweis auf den im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwendbaren Untersuchungsgrundsatz, kostenlos überprüfen zu lassen. Das wäre widersinnig (vgl. BGE 100 II 359 f.).