Bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils war über Fr. 49416.20 zu befinden, eine Forderung, die die Streitwertgrenze ebenfalls deutlich übersteigt. In zweiter Instanz verlangt der Kläger von der Beklagten noch Fr. 14946.-- (nebst Zins) und vertritt die Auffassung, im Appellationsverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Der Kläger irrt. Nachdem ein nachträgliches Sinken des Streitwerts unter die Grenze von Fr. 30000.-- nicht zur Anwendung von Art. 343 OR führt (Staehelin, Zürcher Komm., N 23 zu Art.