Der Streitwert richtet sich bei Klageeinreichung nach dem eingeklagten Rechtsbegehren; hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist die Summe massgebend, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids zu beurteilen war (§ 18 Abs. 2 ZPO). Die Klageforderung von Fr. 42000.-- übersteigt die genannte Streitwertgrenze bei weitem, so dass der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 343 Abs. 4 OR jedenfalls in erster Instanz nicht zur Anwendung gelangte Bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils war über Fr. 49416.20 zu befinden, eine Forderung, die die Streitwertgrenze ebenfalls deutlich übersteigt.